Deutsch |
einverständliche scheidung |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
nominales Syntagma
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Grammatikalische Angabe |
weiblich singular
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Variante |
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Definition |
Einverständliche Scheidung ist die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten. Der beiderseitige Scheidungswille muss dem Gericht bekundet werden, sei es in Form beiderseitigen übereinstimmenden Scheidungsantrags, sei es, dass ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Weitere Voraussetzungen für die einverständliche Scheidung sind das einjährige Getrenntleben der Ehegatten und die Einigung über die wichtigsten Scheidungsfolgen (Sorge- und Umgangsrecht, Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, § 630 ZPO).
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden, § 630 II 1 ZPO. Umgekehrt kann die einverständliche Scheidung auch erst in der letzten mündlichen Verhandlung nach Ablauf einjähriger Trennungszeit durch Abgabe der entsprechenden Erklärung der Parteien und Abschluß einer Scheidungsvereinbarung nach § 630 I, III ZPO herbeigeführt werden.
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Quelle Kontext |
von Heintschel-Heinegg, Gerhardt (2001), S. 19
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Synonym |
einvernehmliche Scheidung
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Bereich |
Familienrecht
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Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
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Oberbegriff |
Scheidung
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Nebenbegriff |
streitige Scheidung, Härtefallscheidung
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it |
TP: divorzio consensuale
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Zuverlässigkeitscode |
2
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