Kontext |
Wenn ein dreijähriges Getrenntleben nicht vorliegt, die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 II BGB mithin nicht eingreift, müssen die Umstände benannt werden, aus denen sich gleichwohl die Zerrüttung der Ehe ergibt, wenn die Eheleute nicht einverständlich geschieden sein wollen und die prozessualen Voraussetzungen für eine einverständliche Ehescheidung nicht geschaffen haben (§§ 1566 I BGB, 630 ZPO).
|