Streitige Scheidung ist eine Scheidung, bei der nur ein Ehegatte sich scheiden lassen will. Nach § 1566 Abs. 2 BGB kann eine Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (Zerrüttungsvermutung des § 1566 II BGB). Vor dreijährigem Getrenntleben ist eine streitige Scheidung nur dann möglich, wenn der scheidungswillige Ehegatte den Nachweis des Scheiterns der Ehe erbringt.
Bei der streitigen Scheidung kann eine Einigung der Ehegatten über alle Scheidungsfolgen nur selten erreicht werden. Anders als bei der einverständlichen Scheidung setzt das Gesetz eine solche Einigung auch nicht voraus.