Deutsch |
kindesunterhalt |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
maskulin singular
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Phraseologie |
Kindesunterhalt einklagen, auf Kindesunterhalt klagen
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Definition |
Kindesunterhalt ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern, der sich aus den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB über die Unterhaltspflicht unter Verwandten ergibt. Grundsätzlich hat derjenige Elternteil den Kindesunterhalt zu zahlen, bei dem die Kinder nicht leben. Der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistungen in Form von Verpflegung, kochen, waschen etc. nach.
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Bei der Prüfung der Ansprüche auf Kindesunterhalt ist als Besonderheit immer zu beachten, ob es sich um ein minderjähriges oder volljähriges Kind handelt. Dagegen hat die Frage, ob das Kind noch bei den Eltern, bei einem Elternteil oder im eigenen Hausstand lebt, nur auf die Unterhaltshöhe Einfluß [...].
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Quelle Kontext |
von Heintschel-Heinegg/Gerhardt (2001), S. 43
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Bereich |
Familienrecht
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Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
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it |
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Zuverlässigkeitscode |
3
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