Deutsch |
getrenntleben der ehegatten |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
nominales Syntagma
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Grammatikalische Angabe |
neutrum singular
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Definition |
Getrenntleben der Ehegatten ist Voraussetzung für die Ehescheidung. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Das Getrenntleben innerhalb gewisser Fristen begründet die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe (s. Zerrüttungsvermutung).
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Obwohl die Ehefrau im vorliegenden Fall weiterhin Versorgungsleistungen erbrachte, ging das Oberlandesgericht München hier von einem Getrenntleben der Ehegatten aus. Geringe Gemeinsamkeiten [...] müssen der Annahme des Getrenntlebens nicht zwingend entgegenstehen, wenn sie sich bei der Würdigung der gesamten Umstände als unwesentlich darstellen.
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Quelle Kontext |
OLG München (26 UF 826/97), Urteil vom 07.07.1997 - FamRZ 1998, S. 826
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Bereich |
Familienrecht
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Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
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it |
TP: separazione di fatto dei coniugi
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Zuverlässigkeitscode |
2
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Anmerkung |
Ein Getrenntleben der Ehegatten ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Voraussetzung ist jedoch, daß kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und zwischen den Ehegatten keine gemeinsamen Beziehungen mehr bestehen.
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