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Diritto: Diritto di famiglia

Deutsch
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Zuverlässigkeit des Belegs 3
Grammatikalische Kategorie Substantiv
Grammatikalische Angabe maskulin singular
Variante ################
Definition Der Verbund ist die Verbindung von Scheidung und bestimmten anderen Familiensachen, die dadurch zu Folgesachen im Scheidungsverfahren werden. Soweit eine Entscheidung in Familiensachen des § 621 I Nr. 1-9 ZPO für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig (d.h. bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, § 623 IV 1 ZPO) begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidung zu verhandeln (Verhandlungsverbund) und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Entscheidungsverbund).
Quelle Definition von Heintschel-Heinegg (2001), S. 36 u. S. 50
Kontext Auch hier ist zusammen mit der Ehescheidung im Regelfall auch ohne Antrag zumindest der Versorgungsausgleich im Verbund mitzuregeln, wobei für die Regelung des Versorgungsausgleichs die Scheidung Voraussetzung ist. [...] Gleiches gilt auch für die auf Antrag in den Verbund eingeführten Folgesachen, für die die Ehescheidung ebenfalls Voraussetzung ist.
Quelle Kontext OLG Frankfurt am Main (3 WF 38/01), Beschluss vom 26.03.2001
Bereich Familiensachen
Teilbereich (stufe 1) Ehesachen
it TP: unione del procedimento di divorzio e delle cause annesse
Zuverlässigkeitscode 1
Anmerkung Der Verbund von Scheidungs- und Folgesachen entsteht von Amts wegen (es bedarf also keines Antrags) für das Verfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, auf Antrag einer Partei für die übrigen verbundfähigen Familiensachen: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat.



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