Der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB betrifft die Unterhaltspflicht der Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung. Entsprechend dem Zerrüttungsprinzip und nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten kommt es für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht auf die Gründe für die Ehescheidung an, vielmehr bestehen nach § 1569 BGB Unterhaltsansprüche nur bei Bedürftigkeit in den gesetzlich geregelten Fällen der §§ 1570-1586 b BGB.
Die Antragsgegnerin begehrt in einer vom Scheidungsverfahren abgetrennten Folgesache nachehelichen Unterhalt. Der entsprechende Antragsschriftsatz vom 19.06.2000 ist in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2000 eingereicht worden. In derselben mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht im Einvernehmen der Parteien die Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt beschlossen und sodann das Scheidungsurteil verkündet.