Betreuungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt, den der geschiedene Ehegatte verlangen kann, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1570 BGB).
Zutreffend ist das Oberlandesgericht dem Grunde nach von einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ausgegangen. Bei der 1997 geborenen Tochter handelt es sich um ein gemeinschaftliches Kind der Parteien, wegen dessen Pflege und Erziehung von der Antragstellerin keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.