Deutsch |
verbund |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
maskulin singular
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Variante |
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Definition |
Der Verbund ist die Verbindung von Scheidung und bestimmten anderen Familiensachen, die dadurch zu Folgesachen im Scheidungsverfahren werden. Soweit eine Entscheidung in Familiensachen des § 621 I Nr. 1-9 ZPO für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig (d.h. bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, § 623 IV 1 ZPO) begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidung zu verhandeln (Verhandlungsverbund) und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Entscheidungsverbund).
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Quelle Definition |
von Heintschel-Heinegg (2001), S. 36 u. S. 50
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Kontext |
Auch hier ist zusammen mit der Ehescheidung im Regelfall auch ohne Antrag zumindest der Versorgungsausgleich im Verbund mitzuregeln, wobei für die Regelung des Versorgungsausgleichs die Scheidung Voraussetzung ist. [...] Gleiches gilt auch für die auf Antrag in den Verbund eingeführten Folgesachen, für die die Ehescheidung ebenfalls Voraussetzung ist.
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Quelle Kontext |
OLG Frankfurt am Main (3 WF 38/01), Beschluss vom 26.03.2001
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Bereich |
Familiensachen
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Teilbereich (stufe 1) |
Ehesachen
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it |
TP: unione del procedimento di divorzio e delle cause annesse
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Zuverlässigkeitscode |
1
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Anmerkung |
Der Verbund von Scheidungs- und Folgesachen entsteht von Amts wegen (es bedarf also keines Antrags) für das Verfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, auf Antrag einer Partei für die übrigen verbundfähigen Familiensachen: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat.
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