Deutsch |
ausbildungsunterhalt |
  |
|
Zuverlässigkeit des Belegs |
3
|
Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
|
Grammatikalische Angabe |
maskulin singular
|
Definition |
Ausbildungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt, der dem geschiedenen Ehegatten zum Ausgleich ehebedingter Nachteile durch versäumte Ausbildungsmöglichkeiten gewährt wird. Nach § 1575 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist.
|
Quelle Definition |
Müller (2002)
|
Kontext |
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann während des Getrenntlebens in Betracht kommen, wenn die Ehe zerrüttet und die Trennung endgültig ist, so daß der Ehegatte sich auf die neue Lage einstellen und nach seinen Möglichkeiten um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemühen muß [...].
|
Quelle Kontext |
BGH (XII ZR 212/98), Urteil vom 29.11.2000
|
Bereich |
Familienrecht
|
Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
|
Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
|
Oberbegriff |
nachehelicher Unterhalt
|
Nebenbegriff |
Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Billigkeitsunterhalt
|
it |
TP: assegno di mantenimento per studio o formazione professionale (dell´ ex coniuge)
|
Zuverlässigkeitscode |
1
|
Anmerkung |
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist zeitlich begrenzt auf die Dauer der Ausbildung.
|