Deutsch |
härtefallscheidung |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
weiblich singular
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Variante |
Härtescheidung
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Definition |
Härtefallscheidung ist eine Scheidung, bei der die Härteklausel des § 1565 II BGB eingreift. Diese sieht vor, dass die Ehe bei weniger als einjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmsweise geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Wenn es zutrifft, daß der Antragsgegner, wie behauptet, die Antragstellerin derart körperlich mißhandelt hat, daß sie ins Krankenhaus eingeliefert werden mußte, können auch die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß 1565 Abs. 2 BGB vorliegen.
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Quelle Kontext |
OLG Frankfurt am Main (1 WF 36/99), Beschluss vom 02.03.1999
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Bereich |
Familienrecht
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Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
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Oberbegriff |
Scheidung
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Nebenbegriff |
einverständliche Scheidung, streitige Scheidung
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it |
TP: divorzio in caso di onere intollerabile per il coniuge ricorrente
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Zuverlässigkeitscode |
1
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