Gewillkürte Erbfolge: durch Testament oder Erbvertrag festgelegte Erbfolge. Sie ist Ausdruck der Testierfreiheit danach darf der Erblasser ohne Grund von der gesetzlich geregelten Erbfolge abweichen und selbst Verfügungen von Todes wegen über sein Vermögen treffen.
Hat der Erblasser kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag geschlossen, ordnet das Gesetz an, dass der Nachlass auf die Familie übergeht, in der Regel also auf den Ehegatten und die Kinder. Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit von dieser gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Bestimmt der Erblasser in einem Testament, wer seinen Nachlass erben soll, tritt statt der gesetzlichen die gewillkürte Erbfolge ein.