Kontext |
Bestimmt ein Erblasser, dessen Vermögen aus drei Grundstücken besteht, in zwei zu verschiedenen Zeitpunkten errichteten Testamenten, dass ein Dritter jeweils ein Grundstück erben soll, ohne über das dritte Grundstück zu verfügen, so kann darin eine Erbeinsetzung zu einem Bruchteil entsprechend dem Verhältnis des Wertes der beiden Grundstücke zum Gesamtnachlass liegen. Hinsichtlich des restlichen Bruchteils tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.
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