Deutsch |
testierfreiheit |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
weiblich singular
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Definition |
Testierfreiheit bezeichnet die Freiheit einer Person, nach Belieben Verfügungen von Todes wegen zu errichten. Beschränkt wird die Testierfreiheit insbesondere durch das Pflichtteilsrecht, das den nahen Verwandten des Verstorbenen einen Mindestanteil am Nachlaß gewährleistet. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder und Enkel, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers.
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Quelle Definition |
http://www.wdr.de/tv/recht/worte/rw03489.htm
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Kontext |
Genauso wichtig ist die Beantwortung der Frage, ob in Bezug auf das gesamte vererbbare Vermögen oder hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände überhaupt noch die Testierfreiheit besteht. Haben beispielsweise Eheleute in der Vergangenheit ein gemeinschaftliches Testament in der Form des so genannten Berliner Testamentes errichtet, so sind beide Eheleute daran gebunden. Die mangelnde Testierfreiheit kann zu Lebzeiten dadurch wieder hergestellt werden, dass einer der Ehegatten die Wirkung des Testamentes durch notariell beurkundeten Widerruf einseitig beseitigt oder beide Eheleute das vorhandene Berliner Testament durch ein gemeinschaftliches Aufhebungstestament annulieren. Die Testierfreiheit ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Bindungen auf einem Erbvertrag beruhen und ein Rücktritts- und Änderungsvorbehalt nicht vereinbart worden ist. Die Vermögensnachfolgeplanung umfasst somit notwendigerweise auch die Feststellung, welche Verfügungen von Todes wegen bereits vorliegen.
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Quelle Kontext |
http://www.steuerzahler-nrw.de/serie20.htm
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Bereich |
Erbrecht
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Teilbereich |
Testamentarische Erbfolge
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it |
Libertà di testare
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Zuverlässigkeitscode |
3
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