Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft. Nach §1 KAGG (Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften) ist der Geschäftsbetrieb eines Fonds darauf gerichtet, eingelegtes Geld nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert in Wertpapieren zu investieren. Als gesonderte Anlageform kann auch in Immobilien investiert werden. Das gesammelte Geld der Einleger wird im eigenen Namen des Fonds für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger investiert und über die hieraus resultierende Rechte der Anteilsinhaber werden Urkunden (Zertifikate, Anteilsscheine) ausgestellt. Die Investmentzertifikate verbriefen ein Miteigentum am Fondsvermögen mit einem Anspruch des Inhabers auf Erfolgsbeteiligung und Anteilsrückgabe zum offiziellen Rücknahmepreis.
[...] Die im vorliegenden Prospekt beschriebenen Investmentfonds sind nach deutschem Recht errichtete Wertpapier-Sondervermögen, nachfolgend auch "Fonds" genannt. Sie erfüllen die Anforderungen der EG-Ratsrichtlinie 85/611 EWG vom 20. Dezember 1985. [...]