Organismus, dessen ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikobetreuung in Wertpapieren anzulegen, und dessen Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieses Organismus zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, daß der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
[...] (3) Für die Aufsicht über den OGAW sind die Stellen des Staates zuständig, in dem der OGAW ansässig ist. Für die Überwachung der Einhaltung der in Abschnitt VIII genannten Vorschriften sind jedoch die Stellen des Staates zuständig in dem der OGAW seine Anteile gemäß Artikel 44 vertreibt. [...]