Öffentliches Testament: ein Testament, das in der Weise errichtet wird, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Über die Errichtung des Testaments fertigt der Notar eine Niederschrift. Vgl. § 2232 BGB.
Ein öffentliches Testament kann man einfach dadurch widerrufen, in dem man die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangt. Hierzu ist das persönliche Erscheinen beim Amtsgericht erforderlich. Ein einseitiger Widerruf nur eines Ehegatten bei einem gemeinsamen Testament bedarf notarieller Beurkundung.