Erbvertrag ist neben dem Testament eine Verfügung von Todes wegen. Vom Testament unterscheidet sich der Erbvertrag dadurch, daß die letztwillige Verfügung in vertragsgemäßer Form erfolgt. Die Verfügung kann einseitig oder in vertragsmäßig bindender Form getroffen werden; im ersten Fall ist die Aufhebung durch einseitigen Widerruf, ansonsten grundsätzlich nur im Wege des Aufhebungsvertrags möglich. Der Erbvertrag ist ein höchst persönliches Rechtsgeschäft. Er kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Vgl. 2274 ff. BGB.
Mit Erbvertrag vom 27. Mai 1982 haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Weiter ist in dem Erbvertrag geregelt, dass nach dem Ableben des letztversterbenden Eheteils das beiderseitige Vermögen an die beiden ehelichen Kinder als Schluss erben fallen soll.