Rechtsgeschäft liegt vor, wenn durch eine oder mehrere Willenserklärungen eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt wird (z.B. Vertrag, Kündigung). Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form. Nur ausnahmsweise ist eine Form (Schriftform öffentliche Beglaubigung notarielle Beurkundung) vorgeschrieben
Der Abschluss eines Rechtsgeschäftes in elektronischer Form und mit elektronischer Signatur ist eine Alternative zur Unterschrift von Hand. Um ein Rechtsgeschäft in elektronischer Form abzuschließen ist es erforderlich, dass die Beteiligten diesem Vorgehen zustimmen und über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen.