Gemäß § 2368 I 1 BGB hat das Nachlaßgericht auf Antrag dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt sein soll, so ist in dem Zeugnis anzugeben (§ 2368 I 2 BGB).