Das Zerrüttungsprinzip ist die Grundlage des geltenden Rechts der Ehescheidung. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB), ohne daß es auf die Gründe des Scheiterns der Ehe ankommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Übergang vom Schuldprinzip zum Zerrüttungsprinzip grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt (NJW 1980 S. 689) und läßt die Berücksichtigung eines “ehelichen Fehlverhaltens” nur in besonders krassen Ausnahmefällen zu.
Das Zerrüttungsprinzip, das anstelle des Verschuldensprinzips trat, wurde durch das Erste Gesetzzur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.6.1976 eingeführt. Das Gesetz nennt nur zwei das Zerrüttunsprinzip durchbrechende Ausnahmen, nämlich die Kinderschutzklausel (§ 1568 I 1 BGB) und die Ehegattenschutzklausel (§ 1568 I 2 BGB).
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