Diritto: Diritto di famiglia
Deutsch |
ehegattenschutzklausel |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
weiblich singular
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Definition |
Die Ehegattenschutzklausel ist die in § 1568 I 2. Fallgruppe BGB vorgesehene Härteklausel, wonach eine gescheiterte Ehe auch jenseits der Einjahresfrist nicht geschieden werden darf, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Der das Scheidungsverfahren im allgemeinen beherrschende Untersuchungsgrundsatz, § 616 I ZPO, gilt nach § 616 III ZPO nicht für die Voraussetzungen der Ehegattenschutzklausel. Das Gericht kann außergewöhnliche Umstände nach § 1568 I 2. Fallgruppe BGB nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.
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Quelle Kontext |
von Heintschel-Heinegg/Gerhardt (2001), S. 13
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Bereich |
Familienrecht
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Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
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Verbundene Termini |
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it |
TP: clausola in tutela del coniuge
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Zuverlässigkeitscode |
1
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