Deutsch |
kinderschutzklausel |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
weiblich singular
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Definition |
Die Kinderschutzklausel ist die in § 1568 I 1. Fallgruppe BGB vorgesehene Härteklausel, wonach eine gescheiterte Ehe auch jenseits der Einjahresfrist nicht geschieden werden darf, wenn und solange ihre Aufrechterhaltung im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist.
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Die Beweislast für das Nichteingreifen der Kinderschutzklausel in den Fällen, in denen die aufgrund § 616 I ZPO (§ 616 III ZPO gilt nur für die Ehegattenschutzklausel des § 1568 I 2. Fallgruppe BGB) von Amts wegen zu führenden Ermittlungen zu keinem eindeutigen Beweisergebnis geführt haben, trifft im Interesse des Kindeswohls den scheidungswilligen Elternteil.
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Quelle Kontext |
von Heintschel-Heinegg/Gerhardt (2001), S. 12
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Bereich |
Familienrecht
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Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
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it |
TP: clausola in tutela dei figli
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Zuverlässigkeitscode |
1
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