Deutsch |
zugewinnausgleich |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
maskulin singular
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Phraseologie |
den Zugewinnausgleich durchführen, den Zugewinnausgleich vornehmen
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Definition |
Zugewinnausgleich ist der verfahrensmaßige Ausgleich des Zugewinns, also des Betrags, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögens übersteigt. Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, so wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, daß dem Ehegatten, der keinen oder nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten zusteht (§ 1378 I BGB).
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Da die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, bestimmt sich die Abwicklung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen insbesondere nach den güterrechtlichen Regeln des Zugewinnausgleiches.
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Quelle Kontext |
BGH (XII ZR 281/97), Urteil vom 17.11.1999
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Bereich |
Familienrecht
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Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
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it |
TP: conguaglio dell´incremento patrimoniale realizzato durante il matrimonio
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Zuverlässigkeitscode |
1
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Anmerkung |
Der Zugewinnausgleich erfolgt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Die Ausgestaltung der Zugewinngemeinschaft beruht auf der Erwägung, daß beide Ehegatten an dem, was während der Ehe erwirtschaftet und erspart worden ist, gleichermaßen beteiligt werden sollen. Ein ähnliches Prinzip liegt auch dem Versorgungsausgleich zugrunde.
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