[...] (1) Bis zu 5% des Wertes des Sondervermögens dürfen angelegt werden in Anteilen anderer Wertpapier-Sondervermögen oder in ausländischen Investmentanteilen an Vermögen aus Wertpapieren, sofern die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden, die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben und die jeweiligen Anlagegrundsätze einander entsprechen. [...]