Die zurückgebende Stelle ist verpflichtet, den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe (also die Widerrufsfiktion) zu belehren, § 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die mit der Herausgabe eintretende Widerrufsfiktion vergleichbar einer (erneuten) Verfügung von Todes wegen jedoch nur eintritt, wenn der seinerzeit verfügende Teil weiterhin testierfähig ist, ist auch die Prüfung der Testierfähigkeit erforderlich.