Miterbe ist eine Person, der neben anderen Personen vom Erblasser zum Erben eingesetzt worden ist. In diesem Fall wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Es gelten die gesetzlichen Regelungen über die sogenannte Erbengemeinschaft. Vgl. §§ 2032 BGB.
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.