Gemeinschaftliches Testament ist ein Testament das nur von Ehegatten errichtet werden kann. Es kann in der Form errichtet werden, daß ein Ehegatte das Testament eigenhändig verfaßt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet. Vgl. §§ 2265 bis 2273 BGB.
Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, Testamentsvollstreckung bereits für die Zeit nach dem Ableben des Erstversterbenden angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach dem Tod des Letztversterbenden in bestimmter Weise verteilen soll, so liegen zwei getrennte Testamentsvollstreckungen in Form einer Verwaltungsvollstreckung und einer Abwicklungsvollstreckung vor.