Das alleinige Sorgerecht besteht in der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil. Der sorgeberechtigte Elternteil ist allein für alle Entscheidungen bezüglich der Personen- und Vermögenssorge des Kindes zuständig. Grundsätzlich muß für den Fall der Übertragung des alleinigen Sorgerechts das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung setzt den Antrag eines Elternteils voraus. Das Wohl des Kindes muss jedoch stets im Vordergrund stehen.
Zumal der Antragsgegner die Entscheidungskompetenz der Antragstellerin in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 BGB) auch nicht ansatzweise in Frage stellt, hat das Amtsgericht auch nach Auffassung des Senats im Lichte der zweifellos bestehenden engen emotionalen Bindung des Kindes zu seinem Vater den Antrag der Mutter mit Recht zurückgewiesen, weil deren alleiniges Sorgerecht dem Kindeswohl nicht am besten entspricht.