Der Versorgungsausgleich ist nach §§ 1587 ff. BGB der Ausgleich der Ansprüche auf Rentenversorgung zwischen zwei Ehegatten im Scheidungsfall. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung.
Die Antragstellerin beantragt, die am [...] geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, die elterliche Sorge über die gemeinsame eheliche Tochter [...] auf die Antragstellerin und Mutter zu übertragen sowie den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen.
Ähnlich wie der Zugewinnausgleich beruht auch der Versorgungsausgleich auf dem Grundgedanken, daß die während der Ehe von einem Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte auf die Leistung beider Ehegatten zurückzuführen sind. Der Ehegatte, dem keine oder weniger Versorgungsanrechte aus der Ehezeit zustehen, hat Anspruch auf Ausgleich der Hälfte des Wertunterschiedes.
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