Dieser Vorgang liegt vor, wenn auf einem Grundstück oder auf mehreren zusammenliegenden Grundstücken des gleichen Betriebes mehr als 100 Rebstöcke umfasst werden oder das Grundstück größer ist als 100 qm.
Sollte man diesen Terminus im Kontext des Weinrechtes anwenden, so sollte darauf geachtet werden, dass die Begriffe nicht exakt übereinstimmen, da im italienischen Weinfach nicht die Anzahl oder die Grösse der Rebfläche vorausgesetzt wird.