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[...] (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet, einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 enthalten muß. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind. Der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekanntzumachen. [...]
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