Definition |
Sondervermögen, dessen Anteilscheine aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den Anteilinhabern (i.d.R. handelt es sich um institutionelle Anleger) sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit Zustimmung der KAG von den Anteilinhabern übertragen werden dürfen.
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