Definition |
Organismus, dem die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds übertragen wird. Die Verwahrstelle muß außerdem a) dafür sorgen, daß der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen des Investmentfonds gemäß erfolgt; b) dafür sorgen, daß die Berechnung des Wertes der Anteile den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen gemäß erfolgt; c) den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, es sei denn, daß sie gegen die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds verstoßen.
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