vertragliche Vereinbarung, eine standardisierte Menge eines bestimmten Finanzinstruments (Kontrakte) zu einem im voraus ausgehandelten Kurs an einem späteren, standardisierten Fälligkeitstag zu kaufen bzw. zu verkaufen.
[...] Finanzterminkontrakte ohne Absicherungszweck Die Gesellschaft kann ferner für Rechnung des Sondervermögens Finanzterminkontrakte abschließen, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen. Derartige Finanzterminkontrakte kann sie sowohl kaufen als auch verkaufen; jedoch dürfen die Kontraktwerte dieser Finanzterminkontrakte im Zeitpunkt des Abschlusses zusammen mit den Kontraktwerten der bereits abgeschlossenen Finanzterminkontrakte insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. [...]