Definition |
einseitiger Kontrakt, der dem Käufer das Recht gibt, ihn aber nicht verpflichtet, eine Ware oder einen Futureskontrakt zu einem festgesetzten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kontrakt ist deshalb einseitig, weil nur eine Vertragspartei (der Käufer) das Recht hat, Leistung zu verlangen. Falls der Käufer das Recht ausübt, muß der Verkäufer (Stillhalter) - ungeachtet des gegenwärtigen Marktpreises - zum vereinbarten Basispreis seine Verpflichtung erfüllen.
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