Kontext |
[...] Als Spezialfonds können nach dem KAGG grundsätzlich alle die Fondstypen aufgelegt werden, die als Publikumsfonds dem breiten Anlegerpublikum angeboten werden: Rentenfonds mit kurzer oder längerfristiger Anlagekonzeption, Rentenfonds mit begrenzter Laufzeit, Aktienfonds, Mischfonds, Spezialitätenfonds, Grundstücksinvestmentfonds, Beteiligungs-Sondervermögen sowie geldmarktnahe Fonds. Beschränkungen bezüglich des Fondstyps können sich aus Spezialgesetzen ergeben, wie z. B. aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmen. [...]
|