Einleger, der die Anteile eines Investmentfonds gekauft hat und daher an den Vermögensgegenständen des Fonds in Höhe seiner Anteile als Miteigentümer beteiligt ist.
[...] Erhöht sich der Anteil der Genußscheine ohne weiteren Erwerb auf über 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens, so hat die Gesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenze anzustreben und innerhalb von 6 Monaten wiederherzustellen. [...]