Durch eine letztwillige Verfügung (auch Verfügung von Todes wegen) legt der Erblasser fest, wie sein Vermögen nach seinem Tode zu verteilen ist. Er kann Erbeinsetzungen vornehmen, Vermächtnisse oder Auflagen verfügen und Testamentsvollstrecker einsetzen.
In der Vergangenheit wurde immer wieder versucht, dieses Verbot dadurch zu umgehen, in dem der Erblasser veranlasst wurde, die letztwillige Verfügung zugunsten eines nahen Angehörigen der vorgenannten Personen zu errichten. Auch diese letztwillige Verfügung kann jedoch unwirksam sein.