Notarielle Urkunde ist eine von einer Notarin oder von einem Notar aufgenommene amtliche Urkunde. Aus ihr kann unter besonderen Umständen die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil betrieben werden.
Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es der Auffassung ist, die notarielle Urkunde vom 23. Juni 1983 stelle bezüglich der Zinsforderung keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar. Die Parteien haben vereinbart, daß der Grundschuldbetrag von 150.000 DM mit 18% p.a. “ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld” zu verzinsen ist. Mehr ist - wie die Revision zu Recht geltend macht - für eine vollstreckungsfähige Zinsabrede nicht zu verlangen.