Kontext |
Zur Übernahme der Akten hat die Notariatskammer ein Mitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Akten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Akten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Akten, und zwar, wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 152a ausgeschieden werden können.
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