Deutsch |
handlungsfähigkeit |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
weiblich singular
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Definition |
Von der Rechtsfähigkeit, d.h., der Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben, ist die Handlungsfähigkeit zu unterscheiden. Unter Handlungsfähigkeit ist die Möglichkeit zu verstehen, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.
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Quelle Definition |
Kauffmann, Hans: Creifelds Rechtswörterbuch. München, Beck, 1992.
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Kontext |
Die relevanten Altersgrenzen sind verschieden, je nachdem, welche der beiden Unterarten der Handlungsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit oder die Deliktsfähigkeit, in Frage steht.
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Quelle Kontext |
http://www2.eurac.edu:4711/MTW_LOGON
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Bereich |
Zivilrecht
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Teilbereich |
Testamentarische Erbfolge
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it |
Capacità di agire
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Zuverlässigkeitscode |
3
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