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Diritto: Diritto di famiglia e Diritto di successione

Deutsch
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Zuverlässigkeit des Belegs 3
Grammatikalische Kategorie Nominalsyntagma
Grammatikalische Angabe maskulin singular
Definition Willenserklärung ist eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willensäußerung. Sie ist unverzichtbarer Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. Vollendet ist die Willenserklärung mit der Abgabe, vielfach wird sie aber erst mit dem Zugang an den Adressaten wirksam.
Quelle Definition http://www.wdr.de/tv/recht/worte/rw04541.html
Kontext (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119,120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).
Quelle Kontext http://www08.mg.fh-niederrhein.de/studenten/ddeppe/B_G_B/Willenserklaerung.html
Bereich Zivilrecht
Teilbereich Testamentarische Erbfolge
it Dichiarazione di volontà
Zuverlässigkeitscode 3



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