Kontext |
Im Gegensatz zum Beschuldigten ist der Zeuge verpflichtet, gegenüber den Behörden wahrheitsgemäß auszusagen, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht eingreift. Die Vernehmung beginnt gem. § 68 StPO mit der Befragung über die Personalien, und zwar Vor- und Zuname, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort. Unter bestimmten Umständen kann der Zeuge statt des Wohnortes eine andere ladungsfähige Anschrift angeben.
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