Der Verpflichtungsvertrag zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens oder von Bruchteilen davon bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311 BGB). Überträgt eine Person ihr gesamtes Vermögen durch Vertrag auf eine andere Person, so können ihre Gläubiger ihre bei Abschluss des Vertrags bestehenden Ansprüche gegebenenfalls auch gegen den Übernehmer geltend machen (§ 419 BGB). Die Haftung des Übernehmers ist zwar auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung beschränkt, doch kann er sich hierauf nur unter den Voraussetzungen berufen, die für die Beschränkung der Erbenhaftung gelten (§ 1990 BGB und § 1991 BGB).
Schließt der Begünstigte selbst einen Vertrag auf das Leben des Erblassers ab, hat weder eine Schenkung noch eine Vermögensübertragung stattgefunden. Die Auszahlung bleibt steuerfrei und niemand anderer kann Ansprüche geltend machen. Übrigens: An der Beitragshöhe ändert sich dabei nichts, weil diese sich nach Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person richtet. Die Beiträge müssen, um steuerfrei zu bleiben, vom Konto des Begünstigten abgehen.