Kontext |
Auch der Umstand, dass sie in den dem Nachlassgericht zeitlich nach dem „Notizbuch-Testament“übersandten Testamenten nochmals Verfügungen traf, die sie bereits im Notizbuch getroffen hätte, wenn es sich dabei nach ihrer Vorstellung um ein Testament gehandelt hätte, begründen ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei den im blauen Notizbuch niedergelegten Erklärungen der Erblasserin nach ihren Vorstellungen bereits um verbindliche letztwillige Verfügungen handelte und nicht nur um vorbereitende Erklärungen, deren Verbindlichkeit (nach den Vorstellungen der Erblasserin) erst mit der Absendung an das Nachlassgericht eingetreten wäre. Da der ernstliche Testierwille des Erblassers außer Zweifel stehen muss, kann die Erklärung im blauen Notizbuch nicht als Testament angesehen werden, sondern die wahren Erben müssen mit Hilfe der anderen dem Gericht vorliegenden letztwilligen Verfügungen ermittelt werden.
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