| Deutsch |
| der erschienene |
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| Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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| Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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| Grammatikalische Angabe |
maskulin singular
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| Definition |
Erscheinen: sich einfinden, sich einstellen, wo man erwartet wird. auftreten.
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| Quelle Definition |
Duden. Deutsches Universalwörterbuch. Mannheim, 1989.
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| Kontext |
Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen: wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen warwenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist.
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| Quelle Kontext |
http://dejure.org/gesetze/ZPO/335.html
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| Bereich |
Zivilrecht
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| Teilbereich |
beim Notar
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| it |
Comparente
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| Zuverlässigkeitscode |
3
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