Kontext |
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt das Testament weder dem Formerfordernis von § 2247 BGB oder von § 2250 BGB, noch genügt es den Anforderungen an ein nach US-Recht mögliches 2- bzw. 3-Zeugen-Testament; weil - vorauf auch schon das Amtsgericht Neukölln als Nachlaßgericht die Arrestbeklagte mit Schreiben vom 15. April 1998 in Verfahren 62 IV 216/97 ausdrücklich hingewiesen hat - auch nach amerikanischem Recht Zeuge nur sein kann, wer bei der Testamentserrichtung und der Testamentsunterzeichnung (- als dem zu bezeugenden Vorgang -) tatsächlich auch zugegen ist (vgl. Ferid-Fisching, a. a. O., Grundzüge, F II, Rdzn. 150 ff), vorliegend jedoch im Zuge der Ermittlungen durch das Nachlaßgericht - im Verfahren 62 VI 595/97 AG Neukölln - festgestellt wurde, daß die angeblichen Zeugen von der Arrestbeklagten erst nach dem Tode des Erblassers hinzugezogen wurden, d. h. ihrerseits erst nachträglich das ihnen als Testament vorgelegte Schriftstück aus Gefälligkeit gegenüberder Arrestbeklagten unterzeichnet haben. Entsprechend kann dem Testament auch als ein dem deutschen Nottestament vergleichbares mündliches Testament (sogenanntes nuncupatives Testament, vgl. Ferid-Fisching, a. a. O., Grundzüge F II Rdz. 158) keine Wirkung zukommen.
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