Die Freibeträge gelten jeweils bei Schenkung und im Erbfall, dabei werden alle von einer Person empfangenen Zuwendungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Liegen zwischen zwei Schenkungen bzw. zwischen einer Schenkung und dem Erbfall weniger als 10 Jahre, wird der Wert des übertragenen Vermögens aus sog. Vorschenkung und Erbfall für die Ermittlung der Steuer auf den Vermögensübergang zusammengefasst und hierauf der Freibetrag angerechnet.