Kontext |
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, die “Folgesache Sorgerecht” gemäß § 623 Abs. 2 ZPO aus dem Scheidungsverbund abzutrennen. Es hat die Auffassung vertreten, zur Abtrennung bestehe kein Anlaß, weil in dem Verfahren 35 F 6232/97 des AG Ffm bereits eine Sorgerechtsentscheidung (für die Trennungszeit) ergangen sei.
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